Team
Markus van Marwyk
Markus van Marwyk ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sanierungs- und Insolvenzrecht. Seit 2012 ist er überwiegend im Insolvenzrecht tätig und wird von den Insolvenzgerichten in Essen, Wuppertal, Bochum, Duisburg und Dortmund zum Insolvenzverwalter bestellt. Ferner ist er seit 2020 Lehrberauftragter der Hochschule Düsseldorf.
Neben seiner Tätigkeit als Insolvenzverwalter übernimmt Markus van Marwyk die rechtliche Vertretung im Zusammenhang mit insolvenzrechtlichen und gesellschaftsrechlichen Haftungsansprüchen und veröffentlicht regelmäßig in Fachzeitschriften.
Milestones
Fortführung im eröffneten Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren als Insolvenzverwalter.
Fortführung im Eigenverwaltungsverfahren als Berater des Apothekers mit zwei Filialen.
Übertragende Sanierung als Berater des Schuldners auf neuen Rechtsträger, danach Insolvenzplan als Vertreter des einzelkaufmännischen Schuldners.
Einsetzung als Sachwalter eines internationalen Logistikunternehmens und Übernahme aus einer gescheiterten Eigenverwaltung.
Publikationen
„Die Aussonderungs- und Verwertungssperre gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO bzw. § 49 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG – analoger Anwendungsbereich auch bei Software?“
„Standardansprüche des Insolvenzverwalters gegen Gesellschafter/Geschäftsführer“
„Haftung von Geschäftsleitungsorganen nach neuem Recht (Stand 1.1.2021)“
„Die Mitteilungspflichten des Insolvenzverwalters aus Art. 54 ff. EuInsVO 2015 bei inländischer Interessenvertretung“
„Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 186 InsO als Folge der Entscheidung BFH v. 16.5.2017 – VII R 25/16 und deren Konsequenzen“
„Vorsatzanfechtung der Beraterhonorare bei gescheiterter Sanierung – Zahlungsunfähigkeit, gegenläufige Indizien und Bargeschäft“
„Die bedingte Pfändbarkeit der Berufsunfähigkeitsversicherung in der Insolvenz natürlicher Personen“
„Anmerkung zu AG Essen, Urt. v. 4.5.2016 – 15 C 82/16“
„Anfechtungsfeste Zahlungen im Cashpool – bedenkenlose Anwendung aktueller Kontokorrentrechtsprechung?“
„Der Nachweis der Zahlungsunfähigkeit anhand von Beweisanzeichen – Gewichtung und Widerlegung – im Rahmen des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO“