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EuGH-Generalanwalt: Schufa-Scoring verstößt gegen DSGVO
Ein Generalanwalt beim EuGH ist der Ansicht, dass das Scoring-Verfahren der Schufa gegen die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstößt. Ein Urteil in der Sache wird erst in mehreren Monaten erwartet, dennoch ist die öffentliche Positionierung des Generalanwalts im Lichte der Betroffenenrechte zu begrüßen.
Dem Fall liegt die Klage eines Mannes zugrunde, dessen Kreditwunsch von einer Bank unter Verweis auf den Schufa Kreditwürdigkeits-Score abgelehnt worden war. Daraufhin verlangte der Mann Einsicht in seine bei der Schufa gespeicherten Daten zu bekommen, erhielt jedoch lediglich den Wert des Scorings mitgeteilt. Hiergegen wandte er sich mit einer Beschwerde an den Hessischen Datenschutzbeauftragten, welcher ein Tätigwerden jedoch unter Verweis auf § 31 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ablehnte. Danach ist ein solches Scoring unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Der zuständige Generalanwalt beim EuGH geht davon aus, dass die nationalgesetzliche Regelung des § 31 BDSG gegen die europarechtlichen Vorgaben der DSGVO verstößt, welche eine automatisierte Entscheidungsfindung gem. Art. 22 Abs. 1 verbietet.
Darüber hinaus sind dem EuGH zwei weitere Rechtsstreite gegen die Schufa vorgelegt worden, welche die Datenlöschung nach erteilter Restschuldbefreiung im Nachgang zu einem Insolvenzverfahren zum Gegenstand haben. Die Insolvenzgerichte veröffentlichen Daten, die das Verfahren und die Restschuldbefreiung betreffen und speichern diese ein halbes Jahr lang. Die Schufa hingegen speichert derlei Informationen bis zu drei Jahre lang und verstößt damit aus Sicht des Generalanwalts gegen die DSGVO.
Die Rechtsauffassung des Generalanwalts ist nach hiesiger Ansicht zutreffend und die ungewohnt öffentliche Positionierung begrüßenswert. Sinn und Zweck der Restschuldbefreiung ist es, betroffenen Verbrauchern nach Abschluss des Verfahrens die Teilnahme am Markt wieder zu ermöglichen. Dieser gesetzgeberische Zweck würde konterkariert, wenn private Auskunfteien die verfahrensspezifischen Daten noch nach Jahren speichern dürften und Geschäftspartnern bei Kreditentscheidungen oder ähnlichen Vorgängen zur Verfügung stellen könnten.