Im Fokus
BGH zur Geschäfts-führerhaftung
Strenge Entscheidung für (Fremd-)geschäftsführer
Der BGH entschied in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (23. Juli 2024 – II ZR 206/22), dass der aus dem Amt ausgeschiedene Geschäftsführer gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO grundsätzlich auch für Schäden von Neugläubigern haftet, die erst nach seinem Ausscheiden in vertragliche Beziehungen zu der Gesellschaft getreten sind, wenn die durch seine Antragspflichtverletzung geschaffene verschleppungsbedingte Gefahrenlage im Zeitpunkt der Schadensentstehung noch fortbesteht.
Aus der festgestellten Überschuldung einer GmbH folgt die Vermutung der zumindest fahrlässigen Verletzung der Insolvenzantragspflicht durch den Geschäftsführer.
Das höchste Gericht betont mit Nachdruck die Pflichten eines Geschäftsführers in Bezug auf rechtskonformes Verhalten in der Krise. Eine frühe und enge Begleitung durch krisenerfahrene Berater ist daher angezeigt.
Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben oder sich einem derartigen Anspruch ausgesetzt sehen, kontaktieren Sie uns gerne für eine individuelle Beratung.