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BGH: Inflationsausgleichsprämie pfändbar
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (Beschluss v. 25.04.2024 – IX ZB 55/23) klargestellt, dass eine vom Arbeitgeber gezahlte Inflationsausgleichsprämie als Arbeitseinkommen zu klassifizieren ist. Als solche ist sie ebenso pfändbar.
Im zugrundeliegenden Fall war über das Vermögen eines Krankenpflegers das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Arbeitgeber des Insolvenzschuldners gewährte seinen Mitarbeitenden eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3.000,00 €, zahlbar in zwei Teilbeträgen zu jeweils 1.500,00 €. Der Schuldner beantragte daraufhin beim zuständigen Insolvenzgericht, die Unpfändbarkeit der Sonderzahlung festzustellen.
Das Insolvenzgericht wies seinen Antrag ab und auch die sofortige Beschwerde des Antragstellers wurde vom Beschwerdegericht zurückgewiesen. Hiergegen legte der Schuldner Rechtsbeschwerde zum BGH ein, welche indes ebenfalls erfolglos blieb.
Der BGH führt in seiner Entscheidung aus, dass es sich bei der Inflationsausgleichsprämie um Arbeitseinkommen handelt und dieses nach Maßgabe des § 850c ZPO pfändbar ist. Nach Auffassung des Senats ist die dem Schuldner gewährte Inflationsausgleichsprämie eine aus eigenen Mitteln des Arbeitgebers gezahlte freiwillige Zusatzleistung zum Arbeitslohn. Die Inflationsausgleichsprämie sei keine aus öffentlichen Mitteln finanzierte staatliche Hilfsmaßnahme, sondern nur steuerlich und abgabenrechtlich begünstigt. Aus Sicht des Senats bemisst sich der Pfändungsschutz für die Inflationsausgleichsprämie daher nach den §§ 850a bis 850h ZPO, insbesondere nach § 850c ZPO. Die Prämie sei Teil des wiederkehrend zahlbaren Arbeitseinkommens.
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