Im Fokus
BAG:
Corona-Bonus unpfändbar
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom heutigen Tag (Az. 8 AZR 14/22) entschieden, dass Corona-Sonderzahlungen, die zur Kompensation einer tatsächlichen Erschwernis der Arbeit gewährt werden, unpfändbar sind.
Die Beklagte befindet sich seit dem Jahr 2015 in einem Insolvenzverfahren und arbeitet im Gastgewerbe als Küchenhilfe. Die Klägerin ist die Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Beklagten. Im September 2020 musste die Beklagte über ihre reguläre Tätigkeit hinaus auch als Thekenkraft aushelfen. Ihr Arbeitgeber zahlte ihr daraufhin einen Bonus in Höhe von 400,00 € aus. Diesen berücksichtigte die Klägerin beim pfändbaren Einkommen und klagte auf Auskehrung des vermeintlich pfändbaren Betrages zur Insolvenzmasse.
Sie argumentierte, anders als im Pflegereich, wo der Gesetzgeber die Unpfändbarkeit der Prämien explizit normiert habe ( § 150a Abs. 8 Satz 4 SGB XI), seien Corona-Prämien an andere Arbeitnehmer grundsätzlich pfändbar.
Das BAG bestätigte nun die Vorinstanzen, die die Klage jeweils abgewiesen hatten. Es führte aus, dass ein Bonus, der aufgrund tatsächlicher Erschwernis der Arbeit gezahlt wird und (wie vorliegend) den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt, dem Pfändungsschutz des § 850a Nr. 3 ZPO unterliege.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
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