BAG zur Krankmeldung nach Kündigung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 13.12.2023 Az.: 5 AZR 137/22) mit dem Beweiswert einer Krankmeldung nach einer Kündigung befasst.

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BAG zur Krankmeldung nach Kündigung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 13.12.2023 Az.: 5 AZR 137/22) mit dem Beweiswert einer Krankmeldung nach einer Kündigung befasst.

In dem vom BAG zu entscheidenden Fall hatte der Kläger am 02.05.2022 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis einschließlich zum 06.05.2022 vorgelegt. Mit Schreiben vom 02.05.2022 – dem Kläger am 03.05.2022 zugegangen – kündigte die Beklagte das bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.05.2022. Der Kläger reichte daraufhin zwei Folgebescheinigungen ein, die eine Arbeitsunfähigkeit passgenau bis zum 31.05.2022 attestierten. Am 01.06.2022 trat der Kläger eine neue Stelle bei einem anderen Arbeitgeber an. Die Beklagte verweigerte daraufhin die Lohnfortzahlung mit dem Argument, der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei erschüttert.

Dieser Argumentation hat das BAG sich im Wesentlichen angeschlossen. Zwar sei hinsichtlich des ersten Krankheitszeitraums vom 02.05.2022 bis 06.05.2022 kein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der Kündigung erkennbar, für die Folgebescheinigungen vom 07.05.2022 und 20.05.2022 gelte dies aber nicht. Es bestehe eine zeitliche Koinzidenz zwischen der in den Folgebescheinigungen festgestellten passgenauen Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit und der Kündigungsfrist. Darüber hinaus habe der Kläger unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufgenommen. Demnach ist nunmehr der Kläger für die Zeit vom 7. bis zum 31. Mai 2022 vollumfänglich darlegungs- und beweisbelastet für das Bestehen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für den Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 EFZG. Dies gilt laut BAG auch unabhängig davon, ob es sich um eine arbeitgeberseitige oder arbeitnehmerseitige Kündigung handelt. Der Rechtsstreit wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung ist als weiterer Beitrag im Rahmen der durch das BAG im Jahre 2021 angestoßenen Diskussion hinsichtlich der Frage des Beweiswerts von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu sehen. Besonders beachtenswert ist die Aussage, dass für die Erschütterung des Beweiswerts unerheblich ist, ob die Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer ausgesprochen wurde.

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