Arbeitszeiterfassung auch in Großkanzleien

Die Arbeitsschutzbehörde hat einer Hamburger Großkanzlei per Bescheid aufgegeben, die Arbeitszeiten ihrer angestellten Anwälte zu erfassen und entsprechende Schulungen zu gewährleisten. Das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg bestätigte diese Verpflichtung in seinem Urteil vom 18.07.2025 (Az. 21 K 1202/25) weitgehend. Die Kanzlei hat Berufung eingelegt.

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Arbeitszeiterfassung auch in Großkanzleien

Die Arbeitsschutzbehörde hat einer Hamburger Großkanzlei per Bescheid aufgegeben, die Arbeitszeiten ihrer angestellten Anwälte zu erfassen und entsprechende Schulungen zu gewährleisten. Das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg bestätigte diese Verpflichtung in seinem Urteil vom 18.07.2025 (Az. 21 K 1202/25) weitgehend. Die Kanzlei hat Berufung eingelegt.

Auslöser waren zwei anonyme Hinweise in den Jahren 2020 und 2021, wonach die angestellten Anwälte der Kanzlei regelmäßig deutlich über die zulässige tägliche Arbeitszeit hinaus tätig seien. Im Rahmen der behördlichen Prüfung zeigte sich, dass die Netto-Arbeitszeiten zwar zwecks Mandatsabrechnung dokumentiert wurden, jedoch keine umfassende Arbeitszeiterfassung gemäß Arbeitszeitgesetz (ArbZG) erfolgte. Die Arbeitsschutzbehörde ordnete daraufhin an, dass künftig der tägliche Arbeitsbeginn, das Arbeitsende sowie die Dauer der täglichen Arbeitszeit festzuhalten und die betroffenen Angestellten darüber zu schulen seien. Eine weitere Anordnung bezüglich der Kontrolle durch verantwortliche Partner hielt vor Gericht nicht stand.

Das VG Hamburg sah eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für Verstöße gegen die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes, insbesondere hinsichtlich der täglichen Höchstarbeitszeit nach § 3 ArbZG sowie der Mindestruhezeiten nach § 5 ArbZG. Nach Ansicht des Gerichts begründen solche Verstöße eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sodass die Behörde zur Anordnung einer Arbeitszeiterfassung berechtigt ist. Die Richter wiesen zudem die Argumentation der Kanzlei zurück, nach der angestellte Anwälte nicht unter die Regelungen des ArbZG fallen sollten. Weder ihre Funktion als Organe der Rechtspflege noch eine mögliche Vergleichbarkeit mit leitenden Angestellten oder Chefärzten führe zu einer Ausnahme. Das Gericht stellte klar, dass Associates und Senior Associates nicht zur Leitungs- oder Führungsebene zählen und daher grundsätzlich zu den regulären Arbeitnehmern gehören.

Auch aus der Sicht des europäischen Rechts und der Bundesrechtsprechung war nach Auffassung des Gerichts keine Ausnahme zu rechtfertigen. Nach jahrelanger Diskussion und mehreren Gesetzesänderungen sei eine ausdrückliche Ausnahmeregelung für angestellte Rechtsanwälte nicht geschaffen worden.

Die Großkanzlei vertritt die Ansicht, die behördlichen Vorgaben stellten einen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG und eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen freien Berufen wie Wirtschaftsprüfern nach Art. 3 GG dar. In der Folge wurde gegen das Urteil Berufung zum Hamburgischen Oberverwaltungsgericht eingelegt.

Offen bleibt damit, ob und inwieweit Angestellte in freien Berufen künftig einer umfassenden Arbeitszeiterfassung unterliegen. Über die weitere Entwicklung und eine mögliche höchstrichterliche Klärung werden wir an dieser Stelle berichten.

Sollten Sie Fragen zu arbeitsrechtlichen Pflichten oder behördlichen Anordnungen haben, stehen wir Ihnen gerne für eine individuelle Beratung zur Verfügung.