Anfechtung von Bargeschäften

Ein Bargeschäft des Schuldners ist unlauter, wenn das Ziel des Bargeschäfts nicht dessen Abwicklung ist, sondern der Schuldner die Gläubiger gezielt schädigen will. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung vom 05.12.2024 (IX ZR 122/23).

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Anfechtung von Bargeschäften

Ein Bargeschäft des Schuldners ist unlauter, wenn das Ziel des Bargeschäfts nicht dessen Abwicklung ist, sondern der Schuldner die Gläubiger gezielt schädigen will. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung vom 05.12.2024 (IX ZR 122/23).

Die Schuldnerin agierte in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Der Beklagte war einer von drei Kommanditisten der Schuldnerin. Er stellte der Schuldnerin mehrere Rechnungen die, welche diese vorinsolvenzlich vollständig bezahlte. Der Kläger begehrt nun im Wege einer Anfechtung die Erstattung zweier dieser Zahlungen.

Zur Begründung führt er aus, dass die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Zahlungen bereits zahlungsunfähig gewesen sei und mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt habe, von welchem der Beklagte Kenntnis gehabt habe. Schließlich sei die Zahlung an den Beklagten unlauter gewesen, da die Schuldnerin nie rentabel habe arbeiten können.

Das Landgericht gab der Klage in der Hauptsache statt, das Berufungsgericht wies dies Klage unter Verweis auf die Regelungen über privilegierte Bargeschäfte gem. § 142 Abs. 1 InsO ab. Mit der Revision verlangt der Kläger Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der BGH wies die Revision ab und bestätigte die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts.

Der Senat stellt klar, dass Bargeschäfte nur angefochten werden können, wenn die Voraussetzungen einer Vorsatzanfechtung gem. § 133 InsO vorliegen und der Schuldner zusätzlich unlauter handelte. Unlauterkeit liegt demnach nicht bereits vor, wenn der Anfechtungsgegner trotz fortwährender wirtschaftlicher Unrentabilität der Schuldnerin Zahlungen erhält. Solange die vom Anfechtungsgegner erbrachten Leistungen für die Fortführung des schuldnerischen Betriebs erforderlich sind, sind darauf erhaltene Zahlungen unter den Voraussetzungen des § 142 InsO demnach als anfechtungsfest einzustufen.

Der BGH verfolgt seine bisherige Linie damit konsequent weiter. Er stellt darauf ab, dass es wirtschaftlich angeschlagenen Unternehmen verwehrt wäre, am Markt teilzunehmen, wenn Lieferanten und Dienstleister grundsätzlich eine Anfechtung der erhaltenen Zahlungen fürchten müssten.

Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben oder sich einem Anfechtungsanspruch ausgesetzt sehen, kontaktieren Sie uns gerne für eine individuelle Beratung.