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BGH zur Geschäftsführerhaftung

Der BGH entschied in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (23. Juli 2024 – II ZR 206/22), dass der aus dem Amt ausgeschiedene Geschäftsführer gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO grundsätzlich auch für Schäden von Neugläubigern haftet, die erst nach seinem Ausscheiden in vertragliche Beziehungen zu der Gesellschaft getreten sind.

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